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Die Berücksichtigung des Bundesinventars ISOS in der Raumplanung

Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS wird gemäss Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erstellt. Laut der Bundesverfassung ist der Bund verpflichtet, Rücksicht auf die Anliegen des Heimatschutzes zu nehmen. Um diese Pflicht wahrnehmen zu können, erstellt der Bundesrat Bundesinventare. Die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar bedeutet, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung verdient. Das ISOS umfasst 1283 Objekte, die vom Bundesrat aufgrund ihrer aussergewöhnlichen Qualitäten als von nationaler Bedeutung eingestuft wurden. Für die nationale Bedeutung des Ortsbildes sind topografische, räumliche und architekturhistorische Qualitäten ausschlaggebend: Das ISOS beurteilt die Ortsbilder in ihrer Gesamtheit und nicht aufgrund der Qualität von einzelnen Bauten.

Das ISOS ist bei raumplanerischen Entscheiden im Umfeld von Ortsbildern von nationaler Bedeutung systematisch als Planungsgrundlage beizuziehen. Bei einer Bundesaufgabe kommt der Abwägung zwischen den Erhaltungsinteressen und den Nutzungsinteressen grösste Bedeutung zu. Kantonale und kommunale Aufgaben bedürfen nicht zwingend einer solchen Rechtfertigung, die Kantone sind aber verpflichtet, das ISOS bei der Erstellung ihrer Richtpläne zu berücksichtigen. Weil diese lediglich für die Behörden verbindlich sind, folgt als nächster, konkretisierender Schritt die Berücksichtigung in der eigentümerverbindlichen Nutzungsplanung. Das ISOS ist per se weder eine Ortsplanung noch eine Schutzverfügung. Es soll in erster Linie als Entscheidungsgrundlage im Bereich der Ortsbildpflege dienen. Ziel ist es, die Qualitäten, die zum nationalen Wert der bezeichneten Ortsbilder führen, zu erhalten und zu vermeiden, dass ihnen irreversibler Schaden zugefügt wird.

Bild: ISOS

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